Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung

Es ist immer wieder verlockend, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Man sollte es jedoch im Rahmen der legalen Möglichkeiten versuchen, keinesfalls durch Erfinden von Tatbeständen. Das gilt insbesondere für ein Fahrtenbuch. Bewußt oder fahrlässig vorgenommene Falscheintragungen im Fahrtenbuch können zu einem Steuerstrafverfahren führen.

 

Um "steuersparende Gestaltungen" eines Fahrtenbuches zu ermitteln, stehen folgende Prüfverfahren oder Erfahrungen zur Verfügung:

 

  • Das Finanzamt hat Zugriff auf das Verkehrszentralregister und jedes Verwarnungs-, Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Beispiel: Ein Geschäftsmann aus Rheinland-Pfalz mußte ca. € 15.000 an Steuern nachentrichten und ein Strafverfahren über sich ergehen lassen, weil er eine Mehrtagesreise an den Bodensee in Fahrtenbuch und Reisekostenabrechnung vorgetäuscht hatte. Die Sache flog auf, weil er in diesem Zeitraum in Mannheim im Parkverbot stand, worüber dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung vorlag.
  • An Verkehrszählungen sind auch Mitarbeiter der Finanzbehörden beteiligt. Dieser Umstand wurde einem in Hessen ansässigen Fahrer eines hochwertigen Fahrzeuges zum Verhängnis. Er wurde in Hamburg mit Kennzeichen, Datum und Uhrzeit notiert und per Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt gemeldet. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Fahrt nach Hamburg weder geschäftlich noch als Privatfahrt eingetragen war. Folge: Verwerfung des Fahrtenbuches, Anwendung der 1-%-Regel für den gesamten Prüfungszeitraum, Steuerstrafverfahren.
  • Nachträglich erstellte Fahrtenbücher sind generell fehlerhaft. Folgende Punkte werden häufig übersehen:
    • Probefahrten der Werkstatt sind nicht eingetragen
    • Fahrtenbuch und Reisekostenabrechnung stimmen nicht überein
    • Tankbelege (mit Datum und Uhrzeit) weichen vom Fahrtenbuch ab
    • Werkstattbelege (mit Kilometerstand) weichen vom Fahrtenbuch ab(Achtung: keine oder handschriftliche Eintragung des KM-Standes sind verdächtig und führen zu einer Detailprüfung)
    • in Reinschrift geführte Fahrtenbücher werden als manipuliert angesehen (Urteil des Finanzgerichts Stuttgart)
    • mehrfarbige Stifte (evtl. sogar wiederkehrend) sind ein eindeutiges Indiz für nachträglich erstellte (und damit manipulierte) Fahrtenbücher
  • Merke:
    • Fahrtenbücher sind zeitnah (d.h. im Fahrzeug) zu führen. Nachträglich erstellte bzw. ergänzte Fahrtenbücher verstoßen gegen diesen Grundsatz.
    •  Selbst wenn kein Vorsatz vorliegt, sind nachträgliche Eintragungen generell unrichtig, weil die Informationen nur im Kurzzeitgedächtnis gespeichert und somit - ohne separate Aufzeichnungen - beim Schreiben des Fahrtenbuches nicht mehr abrufbar sind.
    • Außerdem: wenn schon Aufzeichnungen im Fahrzeug geführt werden, sollten Sie direkt in ein Fahrtenbuch eingetragen werden. Die nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuches läßt den Verdacht der Manipulation zu.
    • Am PC, z.B. in Form einer Tabellenkalkulation erstellte Fahrtenbücher werden generell verworfen, weil nachträgliche Änderungen nicht nachvollziehbar sind und somit eine wesentliche Vorschrift nicht erfüllt ist.