Anforderungen des Finanzamtes an ein Fahrtenbuch

Die aktuellen Anforderungen sind geregelt im Erlaß des BMF vom 12.05.97, (Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 562) 

Ein vollständiges Fahrtenbuch muß demnach die folgenden Angaben enthalten.
(Privatfahrten sind ohne Einzelnachweis als Strecke zwischen der jeweils letzten und der nachfolgend definierten Fahrt aufzuführen)

 

Angaben erforderlich bei
D = dienstlich
F = Fahrt v/z Arbeit
P = privat

 

1. Kfz.-Kennzeichen

D F P

 

 

 

bei Fahrtbeginn

2. Datum (Uhrzeit nicht erforderlich)

D F

 

3. KM-Stand

D F P

 

4. Abfahrtsort

D F

 

 

 

bei Fahrtende

5. Datum (Uhrzeit nicht erforderlich)

D F

 

6. KM-Stand

D F P

 

7. Zielort (bei Umwegen mit Fahrtroute)

D F

 

8. gefahrene Strecke

D F P

 

9. Name des Fahrers

D F

 

 

 

außerdem

10. Nutzungsart (Dienst, Fahrt zur Arbeit, Privat)

D F P

 

11. Fahrtzweck (dienstliche Veranlassung, z. B. Name des Gesprächspartners)

D

Fahrtenbücher, die diesen Anfoderungen entsprechen, werden von der Finanzverwaltung anerkannt. Zu elektronischen Fahrtenbüchern regelt der Erlaß in Randziffer 16 Folgendes:

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen (wie aus manuellen). Beim Ausdruck von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. 

Anmerkung:

  • Im Prinzip gelten für ein Fahrtenbuch die gleichen Grundsätze wie in der Buchhaltung.
  • Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen am PC sind lästig und unterbleiben deshalb häufig. Zudem verstoßen sie gegen die Vorschrift der "zeitnahen Führung" und gelten somit als steuerlich schädlich.