1 Allgemeines

1.1 Gegenstand dieser Bedingungen ist der Verkauf von Bordcomputern mit der dazugehörigen Betriebssoftware, Hardwarekomponenten sowie die dazugehörige Software, nachfolgend Geräte genannt, durch Compilot Theo Stettner, im nachfolgenden COMPILOT genannt.

 

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, denen COMPILOT nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind auf keinen Fall Vertragsinhalt.

 

2. Angebote und Vertragsschluß

2.1 Aufträge werden mit schriftlicher Bestätigung durch COMPILOT, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie schriftlich bestätigt werden.

 

2.2 Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers durchgeführt.

 

3. Preise

3.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise ab Lager, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und Einbau oder Montage.

 

3.2 Soweit das Geschäft für den Besteller kein Handelsgeschäft ist, gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, es sei denn, die den vereinbarten Preisen zugrundeliegenden Listenpreise ändern sich mehr als 4 Monate vor dem vorgesehenen Liefertermin.

 

3.3 Werden vom Besteller die von COMPILOT angebotenen Dienstleistungen, z.B. Einweisungen oder Schulungen, in Anspruch genommen, so werden die durch den Einsatz von COMPILOT-Mitarbeitern erbrachten Leistungen sowie die benötigte Zeit für An- und Abfahrtswege so berechnet, daß neben den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für jeden angefangenen halben Tag der Halbtagessatz des jeweiligen Mitarbeiters in Ansatz gebracht wird.

 

4. Lieferung und Versand

4.1 Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn die Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart wurde. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, werden die Geräte auf dem COMPILOT günstig erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für die sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

4.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, soweit COMPILOT eine falsche oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.

4.3 COMPILOT schuldet lediglich die Lieferung der Geräte, ohne Einbau oder Montage. Mitgeliefert wird eine technische Anleitung für den Einbau bzw. die Montage der Geräte.

 

5. Gefahrübergang

5.1 Bei Lieferung geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung den Betrieb von COMPILOT verläßt, auf den Besteller über.

5.2. Dies gilt auch, wenn Teillieferung erfolgt oder COMPILOT neben der Absendung noch weitere Leistungen übernommen hat.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kaufpreis erfolgt frei Zahlstelle der COMPILOT und ist fällig wie folgt:

1/3 bei Auftragserteilung, 2/3 nach Übergabe des Kaufgegenstandes oder Annahmeverzug des Bestellers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.

 

6.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, kann COMPILOT Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Unberührt davon bleibt das Recht der COMPILOT zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Geräte bleiben Eigentum der COMPILOT bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung darf nur bei Abtretung der im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen den Abnehmer erfolgen. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die gesicherte Forderung der COMPILOT um mehr als 20%, erfolgt bezüglich der darüberhinaus abgetretenen Forderungen eine Rückabtretung an den Besteller. Der Besteller hat COMPILOT bei Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

 

8. Frist für Lieferungen und Leistungen

8.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang bewirkenden Voraussetzungen (vergleiche Ziffer 5.1) gegeben sind.

 

8.2 Wird COMPILOT an der Einhaltung einer Lieferfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb ihres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als außerhalb ihres Willens liegend gelten insbesondere alle Umstände, die COMPILOT nicht zu vertreten hat; dazu gehören u.a. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und das Ausbleiben der Leistung von Vorlieferanten aus Gründen, die außerhalb des Willens der COMPILOT liegen.

 

8.3 Wird durch solche Umstände eine Leistung von COMPILOT unmöglich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. In diesem Fall können für den Besteller weder Schadenersatzansprüche wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistungen hergeleitet werden.

 

9. Verzug, Unmöglichkeit

9.1 Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, daß der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt. Anderenfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

9.2 Kommt COMPILOT mit einer Lieferung um mehr als 2 Wochen in Verzug oder wird ihr die Leistung unmöglich, kann der Besteller, sofern er nachweist, daß ihm aus dem Verzug oder der Unmöglichkeit ein Schaden erwachsen ist, einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 0,5% pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch auf 10% jeweils bezogen auf den Nettopreis des Gerätes oder des Geräteteils, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.

9.3 Anderweitige und darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer COMPILOT etwa gesetzten angemessenen Nachfrist. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

9.4 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

10. Gewährleistung

10.1 Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muß der Besteller Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder offensichtlicher Mängel der Leistung innerhalb von 2 Wochen seit dem Empfang der Leistung und soweit für ihn ein Handelsgeschäft vorliegt, spätestens innerhalb von einer Woche seit Empfang bei COMPILOT schriftlich anzeigen.

 

10.2 COMPILOT ist nur für soche Mängel ihrer Leistung gewährleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umständen (insbesondere fehlerhafter Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelhafte Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Für normale Abnutzungen, insbesondere an Verschleißteilen, besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine solche besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen auf unsachgemäße Behandlung der Geräte sowie fehlerhaften Einbau durch Dritte zurückzuführen sind.

 

10.3 In einem Gewährleistungsfall ist COMPILOT nach ihrer dem billigen Ermessen unterliegenden Wahl verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Der Besteller ist verpflichtet COMPILOT auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Teile werden Eigentum von COMPILOT. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen auf die Dauer von 3 Monaten, jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung, gehaftet.

 

10.4 Führen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuche, die der COMPILOT in angemessenem Umfang vom Besteller zu gewähren sind, nicht zum Erfolg, hat der Besteller die gesetzlichen Rechte auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Leistung sind außer im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen.

 

10.5 Bei wesentlichen Fremderzeugnissen erfüllt die COMPILOT die Gewährleistungsansprüche, indem sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Erzeugnisses an den Besteller lastenfrei abtritt. Schlägt die Inanspruchnahme des Lieferers fehl, haftet die COMPILOT selbst nach den Grundsätzen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls der Besteller Vollkaufmann ist, hat er den Lieferer, soweit dies zumutbar ist, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, ehe die Inanspruchnahme als fehlgeschlagen gilt.

 

10.6 Zur Herabsetzung des Kaufpreises oder zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist COMPILOT nur verpflichtet, wenn ihr für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit gegeben wird. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Nachbesserungen oder Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

10.7 COMPILOT trägt nur die direkten Lohnkosten für den Aus- und Einbau und die Durchführung der Nachbesserungsreparatur sowie gegebenfalls die Versandkosten für die Lieferung eines Ersatzstückes. Alle übrigen Kosten, insbesondere Fahrtkosten, trägt der Besteller, sofern der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

 

10.8 Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet COMPILOT in keinem Fall auf den Einwand, daß die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet ist.

 

10.9 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Besteller COMPILOT alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch diese entstanden sind.

 

11. Ausschluß von Ansprüchen

11.1 Soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, haftet COMPILOT bei Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten sowie der unerlaubten Handlung nur, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens COMPILOT verursacht worden ist. Die Haftung von COMPILOT für Erfüllungsgehilfen, falls es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, beschränkt sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. In den Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen eventuell von COMPILOT zugesicherter Eigenschaften bleibt von allem unberührt.

11.2 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet COMPILOT in jedem Fall nur dann, wenn der Besteller sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

12. Systemsoftware

Soweit bezüglich bestimmter Geräte kein Systemsoftware-Nutzungsvertrag abgeschlossen wird, räumt COMPILOT dem Besteller an überlassener Systemsoftware für den Zeitraum, während dem dieser das Gerät einsetzt, das Recht ein, die Systemsoftware in seinem Betrieb zu nutzen. An der Systemsoftware wird Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen. Das Eigentum an der Systemsoftware und den diesbezüglichen Unterlagen geht nicht auf den Besteller über. Der Besteller ist nicht berechtigt, an der Systemsoftware Abänderungen vorzunehmen, diese zur Erstellung eigener Systemsoftware zu verwenden, sie bzw. entsprechende Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Kopien anzufertigen. Veräußert der Besteller ein derartiges Gerät samt Systemsoftware an einen Dritten, so muß er sicherstellen, daß der Dritte die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen gegenüber COMPILOT schriftlich bestätigt.

 

13. Lizenzvereinbarung

Für den Erwerb von Software gelten die nachfolgenden Lizenzvereinbarungen:

13.1 Gegenstand dieser Vereinbarungen ist das auf einem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Diese Komponenten werden im nachfolgenden Software genannt. COMPILOT macht darauf aufmerksam, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieser Vereinbarungen ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

 

13.2 COMPILOT gewährt dem Besteller für die Dauer des Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche Recht (im folgenden auch Lizenz genannt), die auf dem Datenträger befindliche Kopie der Software auf einem einzelnen Computer mit nur einer Zentraleinheit (CPU) und nur an einem Ort zu benutzen. Ist dieser Computer ein Mehrbenutzersystem, so gilt dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses einen Computer-Systems. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig.

 

13.3 Dem Besteller als Lizenznehmer ist ausdrücklich untersagt,

a) die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen,

b) ohne schriftliche Einwilligung von COMPILOT die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder entkompilieren,

c) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen,

d) Vermietung und Verleih dieser Software sind ausdrücklich untersagt.

 

13.4 Der Besteller erhält mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software ausgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. COMPILOT behält sich insbesondere Vervielfätligungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrecht an der Software vor.

 

13.5 Die Software und das zugehörige Material sind, soweit möglich, urheberrechtlich geschützt. Soweit die Software nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Besteller das Anfertigen von bis zu sieben Reservekopien nur zu Sicherungszwecken möglich. Der Besteller ist verpflichtet, auf den Reservekopien einen Vermerk anzubringen, der auf diese Lizenzvereinbarungen und ein evtl. Urheberrecht verweist. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

 

13.6 Diese Vereinbarungen gelten auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Bestellers als Lizenznehmer zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieser Vereinbarungen verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Originaldatenträger sowie alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare, sowie das schriftliche Material zu vernichten.

 

13.7 COMPILOT macht darauf aufmerksam, daß der Besteller für alle Schäden, die COMPILOT aufgrund einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen, haftet.

 

13.8 COMPILOT ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen, wobei keine Verpflichtung seitens COMPILOT besteht, Aktualisierungen der Software solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die die Registrierungskarte nicht ausgefüllt und zurückgesendet oder die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.

 

13.9 COMPILOT gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, daß zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, diese unter normalen Betriebsbedingungen fehlerfrei sind. Sollten die Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Er muß die Datenträger einschließlich Reservekopien und zugehörigem schriftlichem Material und einer Kopie der Rechnung an COMPILOT oder an den Händler, von dem das Produkt erworben wurde, zurückgeben. Wird ein solcher Fehler nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Aufhebung des Vertrages verlangen. Aus den vorstehenden unter Ziffer

 

13.1 genannten Gründen übernimmt COMPILOT keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt COMPILOT keine Gewähr dafür, daß die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Besteller. Das gleiche gilt für das begleitende schriftliche Material. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind, ist ausgeschlossen.

 

14. Schlußbestimmung, Gerichtsstand

14.1 Sollte eine oder mehre der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt und der Vertrag bleibt in seinen übrigen Teilen verbindlich.

14.2 Alleiniger Gerichtsstand bei allen unmittelbar oder mittelbar sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen COMPILOT und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist Hanau, soweit der Besteller Vollkaufmann ist.

14.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

 

Compilot Theo Stettner

Nüxei 1
D-37441 Bad Sachsa